(1) Zur Prüfung in der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis
oder
2. eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist.
(2) Zur Prüfung in der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ abgelegt hat und
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder kaufmännisch verwandten Ausbildungsberuf und danach eine insgesamt mindestens zweijährige Berufspraxis
oder
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten zweijährigen kaufmännischen oder kaufmännisch verwandten Ausbildungsberuf und danach eine insgesamt mindestens dreijährige Berufspraxis
oder
3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten dreijährigen kaufmännischen Ausbildungsberuf und danach eine insgesamt mindestens dreijährige Berufspraxis
oder
4. insgesamt eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.
(3) Die Berufspraxis im Sinne des Abs. 2 sowie die anerkannten Ausbildungsberufe gemäß Abs. 2 Nr. 2 müssen inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.
(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.